Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 109

§ 109 – Renteninformation und Rentenauskunft

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente. (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält. (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, normal normal Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, normal normal eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, normal normal Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, normal normal eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. normal normal normal arabic (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, normal normal eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, normal normal Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, normal normal b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, normal normal c) nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente normal normal normal arabic normal zu zahlen wäre, normal normal eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, normal normal allgemeine Hinweise a) zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, normal normal b) zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente, normal normal c) zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente, normal normal normal alpha normal normal Hinweise a) zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, normal normal b) zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. (6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Kurz erklärt

  • Versicherte ab 27 Jahren erhalten jährlich eine Renteninformation, ab 55 Jahren alle drei Jahre eine Rentenauskunft.
  • Die Rentenauskunft kann auch früher oder an jüngere Versicherte bei berechtigtem Interesse erteilt werden.
  • Der Versand von Renteninformationen endet, wenn eine Rente gezahlt wird oder die Regelaltersgrenze erreicht ist.
  • Die Renteninformation enthält wichtige Angaben zur Rentenberechnung, Prognosen zur Regelaltersrente und Informationen zu Beiträgen.
  • Auf Antrag können Versicherte Auskunft über Rentenanwartschaften aus der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit erhalten.